🔥 𝐃𝐚𝐬 𝐝ü𝐫𝐟𝐭𝐞 𝐬𝐨 𝐦𝐚𝐧𝐜𝐡𝐞𝐦 𝐀𝐫𝐛𝐞𝐢𝐭𝐠𝐞𝐛𝐞𝐫 𝐠𝐚𝐫 𝐧𝐢𝐜𝐡𝐭 𝐠𝐞𝐟𝐚𝐥𝐥𝐞𝐧 – gleiches Entgelt wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung! 🔥
Mit Urteil vom 23. Oktober 2025 (Az. 8 AZR 300/24) hat das BAG entschieden, dass Arbeitnehmer bei einer Klage auf gleiches Entgelt wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung lediglich einen einzigen gegengeschlechtlichen Kollegen benennen müssen, der für die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit besser bezahlt wird.
Die zentralen Punkte der Entscheidung sind:
Erleichterter Nachweis: Der Nachweis, dass nur ein einziger männlicher Kollege für die gleiche Arbeit mehr verdient, genügt bereits, um eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts zu vermuten (sogenannter „Paarvergleich“).
Beweislastumkehr: Liegt diese Vermutung vor, liegt es in der Verantwortung des Arbeitgebers, zu beweisen, dass die Entgeltdifferenz auf objektiven, geschlechtsneutralen Gründen beruht (z. B. Qualifikation, Leistung, Berufserfahrung).
Kein Verhandlungsgeschick als Grund: Der Arbeitgeber kann sich zur Rechtfertigung eines Gehaltsunterschieds nicht mehr pauschal auf das bessere Verhandlungsgeschick des männlichen Kollegen berufen, wie es in einem früheren BAG-Urteil bereits angedeutet wurde.
Dieses Urteil gilt als Meilenstein für die Durchsetzung von „Equal Pay“ in Deutschland, da es die Hürden für individuelle Klagen auf Entgeltdifferenz absenkt und Unternehmen zwingt, ihre Gehaltsstrukturen transparenter und diskriminierungsfrei zu gestalten.
Sie Entscheidung ist hier abrufbar: Urteil
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