Kündigung unwirksam wegen falscher Unterschrift

Dimsic

✍️ Unterschrift unter der Kündigung: Wann „Gekritzel“ die Kündigung unwirksam machen kann

Eine Kündigung scheitert nicht nur am Inhalt – manchmal reicht schon ein Formfehler. Besonders häufig unterschätzt: die Unterschrift unter dem Kündigungsschreiben. 🔍

⚖️ Schriftform bei Kündigung: Was § 623 BGB zwingend verlangt

Im Arbeitsrecht gilt für Kündigungen ein strenges Formerfordernis: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. § 623 BGB schreibt die Schriftform zwingend vor – die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Schriftform bedeutet (vereinfacht):

  • ✅ Kündigung als Originalschriftstück (nicht nur als Scan/Fax/E-Mail)
  • eigenhändige Unterschrift im Original (nicht gedruckt, nicht eingescannt)
  • ✅ Unterschrift muss den Aussteller erkennbar machen

Die Gerichte betonen dabei u. a. die Funktionen der Schriftform: Rechtssicherheit, Beweisfunktion und Zuordnung der Erklärung zum Erklärenden. Das ist in der Rechtsprechung des BAG mehrfach herausgearbeitet worden (z. B. BAG, Urteil vom 06.09.2012 – 2 AZR 858/11).

🧾 Typischer Praxisfall: Kündigung mit Kürzel, Paraphe oder „Kringeln“

Der Klassiker aus der Beratungspraxis:

  • 📄 Arbeitgeber versendet eine Kündigung
  • ✍️ Unter dem Schreiben steht nur ein Kürzel, eine Paraphe oder ein kaum erkennbarer Schriftzug
  • ⚠️ Folge: Risiko der Unwirksamkeit wegen fehlender wirksamer Unterschrift
  • ➡️ Arbeitgeber muss ggf. erneut kündigen – mit Zeitverlust, Prozessrisiko und Kosten

❌ Welche Unterschriften sind besonders riskant?

🚫 Paraphe / Handzeichen statt Namensunterschrift

Eine reine Paraphe (Handzeichen) genügt häufig nicht, weil sie gerade nicht als Wiedergabe eines Namens erscheint und die Zuordnung zum Unterzeichner nicht zuverlässig ermöglicht. Ein sehr anschauliches Beispiel ist:LAG Hamm, Urteil vom 28.06.2022 – 17 Sa 1400/21 (Paraphe/Schriftzeichen reichte dort nicht aus).

🚫 Nur Initialen oder unleserliche Kurzzeichen

Initialen oder extrem verkürzte Zeichen können problematisch sein, wenn sie nicht wie eine Namensunterschrift wirken. Maßgeblich ist, ob der Schriftzug als Unterschrift erkennbar ist und den Unterzeichner identifizierbar macht. Orientierung bietet u. a. die BAG-Rechtsprechung zur erforderlichen Zuordnungsfunktion (siehe z. B. BAG, 06.09.2012 – 2 AZR 858/11).

🚫 Kopie statt Original

Auch wichtig: Selbst wenn korrekt unterschrieben wurde, muss dem Arbeitnehmer die Kündigung grundsätzlich im Original zugehen. Eine bloße Kopie genügt regelmäßig nicht. Dazu u. a.:

🔍 Checkliste: Kündigung erhalten – was sollten Arbeitnehmer sofort prüfen?

Wenn Sie eine Kündigung bekommen, lohnt sich ein schneller Form-Check. ✅

  1. ✍️ Ist es ein Original? (Keine Kopie, kein Scan, kein Fax, keine E-Mail)
  2. 🕵️ Ist eine eigenhändige Unterschrift vorhanden? (nicht gedruckt/eingescannt)
  3. 🔤 Wirkt der Schriftzug wie ein Name? (nicht nur Kürzel/Strich/Kringel)
  4. 👤 Ist erkennbar, wer unterschrieben hat? (Identifizierbarkeit)
  5. ⏱️ Fristen beachten! In vielen Fällen läuft die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG), sobald die Kündigung zugegangen ist.

👉 In der Praxis kann eine frühzeitige Prüfung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht entscheidend sein, um keine Fristen und taktischen Möglichkeiten zu verlieren.

🏛️ Was bedeutet das praktisch für Arbeitgeber?

Auch Arbeitgeber profitieren von sauberer Form: Eine unwirksame Kündigung kann Folgeprobleme auslösen (Weiterbeschäftigung, Annahmeverzugslohn, neuer Kündigungsanlauf, Prozessrisiko). 💼

  • ✅ Kündigung immer im Original mitgeben/zustellen
  • klarer Namenszug statt Paraphe
  • ✅ Unterzeichner muss zur Kündigung berechtigt sein (Vertretung/Organstellung)
  • ✅ Zustellung/Übergabe dokumentieren 📌

📌 Fazit: Unterschrift ist kein „Nice-to-have“, sondern Wirksamkeitsvoraussetzung

Eine Kündigung kann an einem Formfehler scheitern – insbesondere, wenn die Unterschrift eher nach Kürzel oder Paraphe aussieht. Gerichte stellen darauf ab, ob der Schriftzug als Namensunterschrift erkennbar ist und der Unterzeichner identifizierbar bleibt (u. a. LAG Hamm, 28.06.2022 – 17 Sa 1400/21; zur Zuordnungs-/Sicherungsfunktion auch BAG, 06.09.2012 – 2 AZR 858/11).

Empfehlung: Wenn Sie unsicher sind, ob die Kündigung formwirksam ist, lassen Sie das Dokument zeitnah durch einen Anwalt für Arbeitsrecht prüfen. ⚖️

❓ FAQ: Häufige Fragen zur Unterschrift unter der Kündigung

1) Reicht eine Paraphe unter einer Kündigung aus?

Oft nicht. Entscheidend ist, ob das Zeichen als Namensunterschrift verstanden werden kann und den Unterzeichner identifizierbar macht. Eine reine Paraphe kann diese Anforderungen verfehlen, weil sie eher ein Handzeichen als ein Namenszug ist. Ein Beispiel, in dem eine Paraphe nicht genügte, ist LAG Hamm, 28.06.2022 – 17 Sa 1400/21.

2) Muss die Unterschrift lesbar sein?

Sie muss nicht „schön“ oder vollständig lesbar sein. Aber sie muss als Unterschrift erkennbar bleiben und die Zuordnung zum Unterzeichner ermöglichen. Wenn der Schriftzug wie ein bloßes Kürzel oder Zeichen wirkt, kann das problematisch werden. Maßstab ist letztlich, ob die Schriftformfunktion erfüllt wird (z. B. Zuordnung/Beweisfunktion; vgl. BAG, 06.09.2012 – 2 AZR 858/11).

3) Ist eine Kündigung per E-Mail oder als Scan wirksam?

In der Regel nein. § 623 BGB verlangt die Schriftform und schließt die elektronische Form aus. Ein Scan oder eine E-Mail ist typischerweise kein Originalschriftstück mit eigenhändiger Unterschrift. In der Praxis führt das häufig zur Unwirksamkeit der Kündigung. Wichtig ist dennoch: Fristen können trotzdem laufen – daher immer zeitnah prüfen lassen.

4) Was ist, wenn ich nur eine Kopie der Kündigung bekommen habe?

Eine bloße Kopie kann ein Formproblem sein, weil die Schriftform regelmäßig den Zugang des Originals voraussetzt. Die Rechtsprechung hat sich mit solchen Konstellationen befasst, u. a. BAG, 04.11.2004 – 2 AZR 17/04 sowie LAG Düsseldorf, 18.04.2007 – 12 Sa 132/07. Ob das im Einzelfall „rettet“, hängt von den konkreten Umständen des Zugangs und der Dokumentation ab. Lassen Sie das am besten früh prüfen, bevor Fristen verstreichen.

5) Wann sollte ich einen Anwalt für Arbeitsrecht einschalten?

Am besten sofort nach Zugang der Kündigung – insbesondere, wenn Sie unsicher sind, ob Form und Unterschrift korrekt sind. Viele arbeitsrechtliche Schritte sind fristgebunden; bei einer Kündigungsschutzklage sind es regelmäßig drei Wochen. Eine frühe anwaltliche Prüfung hilft außerdem bei der Strategie: Weiterbeschäftigung, Vergleich, Abfindung oder Zeugnisregelung. Kurz: Je früher ein Anwalt für Arbeitsrecht draufschaut, desto mehr Optionen haben Sie.

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