Resturlaub am Jahresende – Verfällt er wirklich

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🟦 Resturlaub am Jahresende: Verfällt er wirklich? – Was Arbeitgeber & Arbeitnehmer wissen müssen

Resturlaub, Urlaubsverfall und die Frage nach noch offenen Urlaubstagen zum Jahresende beschäftigen jedes Jahr zahlreiche Unternehmen und Arbeitnehmer. Doch der weit verbreitete Irrglaube, dass Urlaub automatisch am 31.12. verfällt, stimmt so nicht.

➡️ Ein Verfall ist nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen möglich.

In diesem Beitrag erfahren Sie klar und rechtssicher, was gilt – inklusive wichtiger Urteile, Fristen und Pflichten.

🔍 1. Kein automatischer Verfall von Resturlaub

Urlaubstage verfallen nicht automatisch, nur weil das Kalenderjahr endet. Arbeitgeber müssen vorher aktiv handeln.

Pflichten des Arbeitgebers:

  • Hinweis auf die Anzahl der offenen Urlaubstage
  • Hinweis auf drohenden Verfall
  • Rechtzeitig, transparent & nachweisbar

➡️ Ohne diese Hinweise bleibt der Urlaub bestehen.

📌 Rechtsprechung (relevant & belegt)

  • EuGH, Urteil vom 06.11.2018 – C-684/16 (Shimizu/Max-Planck): Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, ihn zu nehmen.
  • BAG, Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15 & 9 AZR 423/16: Bestätigung der Mitwirkungs- & Hinweispflicht des Arbeitgebers beim Urlaubsverfall.

Diese Entscheidungen bilden die Grundlage der heutigen Rechtslage.

📆 2. Übertragung ins Folgejahr – bis wann gilt der Urlaub?

Wenn Urlaub aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht genommen werden konnte, ist eine Übertragung möglich.

Regelfrist:
➡️ bis zum 31. März des Folgejahres

Achtung: Auch hier ist ein Hinweis des Arbeitgebers notwendig – sonst bleibt der Anspruch oft weiter bestehen.

🤒 3. Krankheit & Resturlaub

Bei längerer Arbeitsunfähigkeit gelten besondere Schutzregeln:

  • Kein Verfall zum Jahresende
  • Gesetzlicher Mindesturlaub verfällt erst nach 15 Monaten
  • Beispiel: Urlaub aus 2024 verfällt frühestens am 31.03.2026

➡️ Hintergrund: Schutz des Erholungszwecks trotz Krankheit.

📄 4. Vertraglicher Mehrurlaub – andere Regeln möglich?

Neben dem gesetzlichen Mindesturlaub gibt es oft vertraglich gewährten Zusatzurlaub. Hier können abweichende Regelungen vereinbart werden – aber nur, wenn:

  • ✔️ klar & verständlich formuliert
  • ✔️ rechtswirksam vereinbart
  • ✔️ keine überraschenden Klauseln

Unklare oder pauschale Regelungen sind häufig unwirksam und führen später zu Konflikten.

💼 Handlungsempfehlungen

Für Arbeitgeber:

  • 📩 Urlaubsstände schriftlich mitteilen
  • 📊 Prozesse & HR-Dokumentation überprüfen
  • 🧾 Mitarbeiter jährlich rechtssicher informieren

Für Arbeitnehmer:

  • 📝 Resturlaub prüfen & ggf. beantragen
  • 📧 Hinweise des Arbeitgebers dokumentieren
  • ⚖️ Bei Unsicherheit rechtliche Einschätzung einholen

🧾 Fazit: Resturlaub ist ein Risiko- & Chancenfaktor

Der Umgang mit Resturlaub entscheidet nicht selten über Nachzahlungen, Abgeltungsansprüche und rechtliche Auseinandersetzungen. Wer seine Pflichten kennt, vermeidet Fehler – oder sichert Ansprüche.

📄 Muster-Download: Arbeitgeber-Hinweisschreiben zum möglichen Urlaubsverfall

Viele Arbeitgeber stehen jedes Jahr vor derselben Herausforderung: Wie erfüllt man rechtssicher die Pflicht, Mitarbeitende über drohenden Urlaubsverfall zu informieren? Das Gesetz – gestützt durch die Rechtsprechung von EuGH und BAG – verlangt eine eindeutige, transparente und nachweisbare Mitteilung über offene Urlaubstage, mögliche Fristen und die Konsequenzen bei Nichtinanspruchnahme. Ohne diesen Hinweis verfällt Urlaub nicht.

Damit Sie als Arbeitgeber rechtlich sauber handeln können, stellen wir Ihnen ein kostenloses Muster zum Download zur Verfügung.

✔️ Wofür Sie das Schreiben nutzen können:

  • Information offener Resturlaubstage zum Jahresende
  • Hinweis auf die Frist bis 31.12. bzw. 31.03. des Folgejahres
  • Pflichtgemäße Erfüllung der Hinweis- und Mitwirkungspflichten
  • Vermeidung von Konflikten, Nachzahlungsansprüchen und Streitigkeiten

📌 Grundlage der Rechtslage

  • EuGH, Urteil vom 06.11.2018 – C-684/16 (Shimizu/Max-Planck)
  • BAG, Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15 und 9 AZR 423/16

Erst wenn Mitarbeitende nachweisbar informiert wurden, kann ein Verfall rechtlich wirksam eintreten.

📥 Kostenloser Download

Hier können Sie das Muster direkt als PDF herunterladen:

Muster „Arbeitgeber-Hinweisschreiben Urlaubsverfall“ (PDF)

(Zum Ausfüllen und direkten Einsatz geeignet.)

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