💡 LAG Düsseldorf stärkt erneut den Beweiswert des „gelben Scheins“
🔎 Volle Entgeltfortzahlung trotz Krankschreibung direkt nach eigener Kündigung (LAG Düsseldorf)
🧑🔧 Der Fall: Kündigung – und kurz darauf die Krankschreibung
Ein Elektriker kündigte sein Arbeitsverhältnis selbst. Kurz danach stellte sich heraus, dass seine Kündigungsfrist länger lief als angenommen – er musste also einen Monat länger arbeiten.
Wenige Tage später legte er eine zweiwöchige Krankschreibung vor, die genau bis zum Beginn seines Resturlaubs reichte. Diese „Passgenauigkeit“ ließ den Arbeitgeber zweifeln – er verweigerte die Entgeltfortzahlung von rund 1.400 €.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage zunächst ab. Erst das LAG musste entscheiden.
📜 Rechtlicher Rahmen – warum der „gelbe Schein“ zählt
Nach § 3 EntgFG besteht bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Der ärztlichen AU kommt dabei ein hoher Beweiswert zu. Arbeitgeber können diesen nur erschüttern, wenn besondere Umstände objektive Zweifel begründen – etwa wenn eine AU:
- exakt der Kündigungsfrist entspricht,
- unmittelbar mit der Kündigung eingereicht wird oder
- ungewöhnlich lange dauert.
In diesem Fall müsste der Arbeitnehmer die Erkrankung beweisen.
⚖️ Die Zweifel des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber stützte seine Bedenken auf folgende Punkte:
- Irrtum über die Kündigungsfrist
- 15 Tage Arbeitsunfähigkeit
- nahtloser Übergang in den Resturlaub
- letzter Arbeitstag angeblich in Privatkleidung
Der Verdacht: Die AU diene lediglich dazu, die restliche Arbeitszeit zu umgehen.
🩺 Der Wendepunkt: Aussage der behandelnden Ärztin
Das LAG hörte die Ärztin als Zeugin. Sie erklärte:
- Der Mitarbeiter war mehrfach wegen stressbedingter Spannungskopfschmerzen in Behandlung.
- Die zweiwöchige AU ging auf ihre Empfehlung zurück – nicht auf Wunsch des Patienten.
- Bei akuten Belastungen seien zwei Wochen durchaus üblich.
Stress nehme gegen Ende eines Arbeitsverhältnisses oft deutlich zu. - Ihre langjährige Berufserfahrung (24 Jahre) überzeugte das Gericht.
🧑⚖️ Das Urteil: Der Beweiswert bleibt bestehen
Die Richter sahen keine ausreichenden Anhaltspunkte, die den Beweiswert der AU erschüttern könnten.
➡️ Der Arbeitnehmer erhält die volle Entgeltfortzahlung.
➡️ Eine Revision wurde nicht zugelassen.
(Urt. v. 18.11.2025, Az. 3 SLa 138/25)
📌 Fazit für die Praxis
Dieses Urteil unterstreicht:
- Arbeitgeber dürfen den Beweiswert einer AU nicht vorschnell infrage stellen.
- Auffällige zeitliche Abläufe reichen allein nicht aus, um Zweifel zu begründen.
- Ärztliche Zeugenaussagen haben – gerade bei schwer messbaren Beschwerden – erhebliches Gewicht.
Für Arbeitnehmer bedeutet das eine wichtige Absicherung.
Für Arbeitgeber ein klarer Hinweis, sorgfältig zu prüfen und den gesamten Kontext zu würdigen, bevor Zahlungen verweigert werden.
Sie Entscheidung ist hier abrufbar: Urteil
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