Arbeitszeiterfassung in Großkanzleien

Dimsic

⏱️ Arbeitszeiterfassung in Großkanzleien: VG Hamburg gegen DLA Piper ⚖️

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat entschieden, dass DLA Piper die Arbeitszeiten ihrer Associates und Senior Associates im Hamburger Büro verbindlich erfassen muss (Urt. v. 18.07.2025, Az. 21 K 1202/25). In den zentralen Punkten unterlag die Kanzlei – Berufung ist eingelegt. 🔁

🧩 Ausgangslage

Anonyme Hinweise (2020/2021) meldeten regelmäßige Arbeitszeiten von 9 bis 22/23 Uhr ⏰
– Verdacht auf systematische Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 📜
– Tatsächlich erfasst wurden nur abrechenbare Nettozeiten für Mandanten 💼

Die Arbeitsschutzbehörde ordnete daraufhin an:

📊 Erfassung von Arbeitsbeginn, -ende und täglicher Arbeitsdauer
🎓 Schulung der angestellten Anwälte zur Aufzeichnungspflicht
🕵️‍♂️ Offenlegung, wie Partner die Arbeitszeiten kontrollieren

🏛️ Entscheidung des VG Hamburg:

✅ Rechtmäßig: Arbeitszeiterfassung & Schulung
❌ Rechtswidrig: konkrete Kontrollpflicht der Partner
⚖️ Rechtsgrundlage: § 17 Abs. 2 ArbZG

Das Gericht sah eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Verstöße gegen:

⏳ Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG: 8 bzw. max. 10 Stunden)
💤 Mindestruhezeit (§ 5 ArbZG: 11 Stunden)

➡️ Auch anonyme Hinweise reichen für behördliches Einschreiten aus.

🧑‍⚖️ Argumente von DLA Piper – und warum sie nicht überzeugten:

  • Associates seien als Anwälte Organe der Rechtspflege und unabhängig ⚖️
  • Vergleich mit Chefärzten und Wirtschaftsprüfern, die ausgenommen sind 🩺📊
  • Verstoß gegen Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und Gleichbehandlung (Art. 3 GG)

Das VG sah das anders:

🚫 Keine gesetzliche Ausnahme für angestellte Anwälte
🏢 Associates sind keine leitenden Angestellten (keine Budget- oder Strategiehoheit)
❗ Auch keine Vergleichbarkeit mit Chefärzten

🔮 Wie geht es weiter?

DLA Piper hält das Urteil für falsch und verweist auf europarechtliche Ausnahmemöglichkeiten für freie Berufe 🇪🇺

Nun entscheidet das Hamburgische Oberverwaltungsgericht ⚖️

📌 Fazit:

Nach aktueller Rechtslage gilt: Auch angestellte Anwälte unterliegen dem Arbeitszeitrecht – inklusive Erfassungspflichten.

Ob das so bleibt, wird die nächste Instanz klären. 👀

Sie Entscheidung ist hier abrufbar: Urteil

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